Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton: §356a und §312k im Vergleich

Versandetiketten und Stempel auf dunklem Walnussschreibtisch im Altbau-Büro

TL;DR. Widerrufsbutton oder Kündigungsbutton?

  • Der Kündigungsbutton (§312k BGB) ist seit Juli 2022 Pflicht und gilt für laufende Verträge und Abonnements.
  • Der Widerrufsbutton (§356a BGB) ist ab 19.06.2026 Pflicht und gilt für bereits abgeschlossene Fernabsatz-Bestellungen.
  • Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander. Wer Abos und Einzelbestellungen anbietet, braucht beide Buttons.
  • Anders als §312k erfasst §356a auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen.
  • Für WooCommerce setzen wir beide Buttons rechtssicher zum Festpreis um.

Veröffentlicht: 16.06.2026. Letzte Aktualisierung: 16.06.2026

Widerrufsbutton und Kündigungsbutton werden ständig verwechselt. Beide sind gesetzlich vorgeschriebene Klick-Funktionen für Online-Shops, beide sollen Verbrauchern eine einfache Handlung ermöglichen, und beide klingen ähnlich. Es sind aber zwei unterschiedliche Pflichten aus zwei unterschiedlichen Paragrafen. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied, sagt Ihnen, wer welchen Button braucht, und zeigt, warum viele Shops beide brauchen.

Die zwei Buttons im direkten Vergleich

Merkmal Kündigungsbutton (§312k BGB) Widerrufsbutton (§356a BGB)
Pflicht seit 1. Juli 2022 19. Juni 2026
Gilt für Laufende Dauerschuldverhältnisse (Abos, Mitgliedschaften) Bereits abgeschlossene Fernabsatz-Bestellungen mit Widerrufsrecht
Zweck Laufenden Vertrag beenden Geschlossenen Vertrag widerrufen
Typische Beschriftung Verträge hier kündigen Vertrag widerrufen
Finanzdienstleistungen Nein Ja, ausdrücklich erfasst
Verfahren Bestätigungsseite mit Kündigungs-Button Zweistufig: widerrufen, dann bestätigen, plus Eingangsbestätigung

Der Kündigungsbutton (§312k BGB): laufende Verträge beenden

Der Kündigungsbutton ist seit dem 1. Juli 2022 Pflicht. Er betrifft Unternehmer, die mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr schließen. Gemeint sind Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen und regelmäßig abgerechnet werden: Streaming-Abos, Software-Subscriptions, Mitgliedschaften, Fitnessstudio-Verträge, Zeitungsabos.

Der Button trägt eine Beschriftung wie „Verträge hier kündigen“ und führt zu einer Bestätigungsseite, auf der der Kunde seine Kündigung mit einem zweiten Klick abschickt. Wichtig: Es geht hier um das Beenden eines bereits laufenden Vertrags, nicht um den Rückzug aus einer frischen Bestellung.

Der Widerrufsbutton (§356a BGB): abgeschlossene Bestellungen widerrufen

Der Widerrufsbutton ist ab dem 19. Juni 2026 Pflicht. Grundlage ist §356a BGB, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673. Er betrifft alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Oberfläche schließen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle.

Hier geht es um das Widerrufsrecht: Ein Kunde hat etwas bestellt und möchte innerhalb der Widerrufsfrist von der Bestellung zurücktreten. Der Button trägt eine eindeutige Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“, muss während der gesamten Widerrufsfrist auf jeder Shop-Seite leicht erreichbar sein, auch ohne Login, und führt zu einem zweistufigen Verfahren: erst widerrufen, dann mit einem gesonderten Button bestätigen. Anschließend erhält der Kunde unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis per E-Mail, mit Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Der zentrale Unterschied

Die einfachste Merkregel: Der Kündigungsbutton beendet etwas Laufendes, der Widerrufsbutton zieht etwas Abgeschlossenes zurück. Ein laufendes Abo wird gekündigt. Eine getätigte Bestellung wird widerrufen.

Ein zweiter Unterschied betrifft die Reichweite. Der Kündigungsbutton nach §312k zielt auf Dauerschuldverhältnisse. Der Widerrufsbutton nach §356a erfasst dagegen ausdrücklich auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Wer im Online-Geschäft solche Verträge anbahnt, fällt damit unter die neue Widerrufsbutton-Pflicht, auch wenn er vom Kündigungsbutton nicht betroffen war.

Wer braucht welchen Button?

  • Nur Einzelbestellungen (klassischer Produkt-Shop ohne Abos): Sie brauchen ab 19.06.2026 den Widerrufsbutton.
  • Nur Abos (reines Subscription-Modell): Sie brauchen seit 2022 den Kündigungsbutton. Bieten Sie die Abos im Fernabsatz mit Widerrufsrecht an, kommt der Widerrufsbutton hinzu.
  • Beides (Produkte und Abos im selben Shop): Sie brauchen beide Buttons. Sie ersetzen sich nicht gegenseitig.

Ein vorhandener Kündigungsbutton erfüllt also nicht die Widerrufsbutton-Pflicht und umgekehrt. Das ist der häufigste Irrtum, den wir in der Praxis sehen.

Umsetzung in WooCommerce

In WooCommerce lassen sich beide Buttons sauber abbilden. Den Widerrufsbutton richten wir mit dem kostenlosen Germanized-Plugin ein, inklusive Widerrufsformular, Footer-Platzierung und automatischer Eingangsbestätigung. Die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einrichtung des Widerrufsbuttons haben wir separat dokumentiert. Den rechtlichen Hintergrund und die Fristen erklärt unser Beitrag zur Widerrufsbutton-Pflicht ab Juni 2026.

Beide Buttons rechtssicher in WooCommerce

Wir prüfen Ihren Shop und richten Widerrufsbutton und, falls nötig, Kündigungsbutton korrekt ein. Festpreis, remote, mit End-to-End-Test.

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Häufige Fragen

Ist der Widerrufsbutton dasselbe wie der Kündigungsbutton?

Nein. Der Kündigungsbutton (§312k BGB) beendet laufende Verträge und Abos und ist seit 2022 Pflicht. Der Widerrufsbutton (§356a BGB) widerruft bereits abgeschlossene Bestellungen und ist ab dem 19. Juni 2026 Pflicht. Es sind zwei getrennte gesetzliche Pflichten.

Ich habe schon einen Kündigungsbutton. Reicht das?

Nein. Ein vorhandener Kündigungsbutton erfüllt die Widerrufsbutton-Pflicht nicht. Wenn Sie Bestellungen mit Widerrufsrecht anbieten, brauchen Sie ab dem 19. Juni 2026 zusätzlich den Widerrufsbutton.

Brauche ich beide Buttons?

Wenn Ihr Shop sowohl Einzelbestellungen als auch laufende Abos anbietet: ja. Bieten Sie nur eines von beidem an, brauchen Sie nur den jeweils passenden Button.

Gilt der Widerrufsbutton auch für Finanzdienstleistungen?

Ja. Anders als der Kündigungsbutton erfasst §356a BGB ausdrücklich auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Anbieter solcher Verträge im Online-Geschäft fallen unter die neue Pflicht.

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Hinweis. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für IT-Recht.



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